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Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten

04-19: Ex-Anlagen DIN EN 60079
Gesetzlich geforderte Fachkunde zur Sicherstellung des Explosionsschutzes an Anlagen und Betriebsmitteln

1. Tag:

  • Physikalische Grundlagen, Gefahrenbereiche
  • Gesetzliche Bestimmungen
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Explosionsschutzdokument (GefStoffV § 6 Abs. 9)
    • Zoneneinteilung
    • Organisatorische Maßnahmen                        
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    • Geltungsbereich
    • Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen
    • Systematische Gefährdungsbeurteilung anhand von Beispielen
    • Gefahrenabwehrmaßnahmen
    • Festlegung von Art und Anzahl durchzuführender Prüfungen
    • Auswahl und Qualifikation der zur Prüfung befähigten Personen
    • Verhalten bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten (TRBS 1112 Teil 1)
  • Grundlagen der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX, Beschaffungsanforderungen)                      

2. Tag:

  • Anforderungen an die einzelnen explosionsgefährdeten Bereiche
  • Kennzeichnung explosionsgeschützter Betriebsmittel
  • Elektrische Betriebsmittel nach VDE 0170/0171
  • Grundbegriffe der Zündschutzart (elektrisch)
  • Auswahl der elektrischen Betriebsmittel
  • Errichten von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach EN 60079-14 (VDE 0165-1)
  • Prüfungen von Ex-Anlagen und Arbeitsplätzen nach EN 60079-14 und TRBS 1201 Teil 1                                                

3. Tag:

  • Nicht-elektrische Betriebsmittel
    • Zündschutzarten nach DIN EN 80079-37 ff.
    • Kennzeichnung
    • Prüfung nach TRBS 1201 Teil 1
  • Instandsetzen explosionsgeschützter Anlagen und Betriebsmittel nach Gefahrstoffverordnung Anhang I / TRBS 1201 Teil 3
  • Praxisnahe Beispiele
    • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
    • Einteilung von Bereichen in Ex-Zonen
    • Inhalt eines Explosionsschutzdokuments
    • Auswahl von Betriebsmitteln und Geräten
  • Abschlussprüfung (freiwillig)
Ziel
In diesem Seminar erwerben Sie Kenntnisse des Explosionsschutzes sowie der relevanten Regelungen bezüglich Planen, Errichten und Instandhalten von explosionsgeschützten Anlagen sowie für das Prüfen gemäß BetrSichV § 16.
Zielgruppe
Elektrofachkräfte, Arbeitsverantwortliche, Anlagenverantwortliche, verantwortliche Elektrofachkräfte, zur Prüfung befähigte Personen, Instandhalter
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung Nach dem Besuch dieses Seminars und erfolgreicher Abschlussprüfung erhalten Sie ein Zertifikat, das als Basis für die Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 für Prüfungen des Explosionsschutzes an elektrischen und mechanischen Betriebsmitteln gemäß BetrSichV § 16 und GefStoffV § 2 (14) herangezogen werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Tätigkeiten, für die Sie bestellt werden dürfen, von Ihrer Ausbildung bzw. Qualifikation abhängen. Nähere Angaben dazu finden Sie im entsprechenden Abschnitt der BetrSichV.
Leistungen
Im Preis sind Prüfungsgebühr, Zertifikat, Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Zur Prüfung befähigte Personen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 bedürfen der formalen Anerkennung durch die zuständige Behörde unter Beachtung BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2. Zur Prüfung befähigte Personen für die Wahrnehmung von Prüfungen nach BetrSichV § 15 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 müssen die Forderungen nach Nr. 4.1 Absatz 3 und Nr. 3.3 erfüllen!
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Webinar über die gesetzlich geforderte Fachkunde zur Sicherstellung des Explosionsschutzes an Anlagen und Betriebsmitteln

FAQ
Zitat aus der neuen BetrSichV §2 Abs. 6 (01.06.2015 in Kraft getreten): "Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 (hier werden die erforderlichen Berufsvoraussetzungen zu dieser Qualifikation exakt beschrieben: BetrSichV Abschnitt 3, Punkte 3.1 bis 3.3) weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen
Zitat aus der neuen BetrSichV §2 Abs. 5 (01.06.2015 in Kraft getreten): "Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnise verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf dem aktuellen Stand zu halten.
1) Prüfungen an Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der ersten Verwendung (BetrSichV §14 Abs.1) / 2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zur Gefährdung der Beschäftigten führen können (BetrSichV §14 Abs.2) / 3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können (BetrSichV §14 Abs.3) / 4) Überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen, sowie nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben (BetrSichV §15) / 5) Überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebes (BetrSichV § 16) / 6) Weiterführende Prüfungen bedürfen der Erfüllung der in der neuen BetrSichV in den Anhängen 2 und 3 geforderten Voraussetzungen und Qualifikationen nach den Abschnitten 3 - 5.
Ja. Eine ""zur Prüfung befähigte Person", MUSS ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, auf dem aktuellem Stand halten. Die Aufrechterhaltung/Fortbildung richtet sich auch immer nach der Regelmäßigkeit (nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 3)
Falls die Mitarbeiter keine Abschlussprüfung absolvieren, erhalten Sie lediglich eine TÜV-Teilnahmebescheinigung. Um aber einen Mitarbeiter als „zur Prüfung befähigte Person“ bestellen zu können, muss ein Zertifikat als Basis vorliegen.

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2025
26.05.2025 08:30 Uhr
28.05.2025 16:00 Uhr
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20.10.2025 08:30 Uhr
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01.12.2025 08:30 Uhr
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28.08.2025 16:00 Uhr
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18.11.2025 08:30 Uhr
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Zitat aus der neuen BetrSichV §2 Abs. 5 (01.06.2015 in Kraft getreten): "Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnise verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf dem aktuellen Stand zu halten.
1) Prüfungen an Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der ersten Verwendung (BetrSichV §14 Abs.1) / 2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zur Gefährdung der Beschäftigten führen können (BetrSichV §14 Abs.2) / 3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können (BetrSichV §14 Abs.3) / 4) Überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen, sowie nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben (BetrSichV §15) / 5) Überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebes (BetrSichV § 16) / 6) Weiterführende Prüfungen bedürfen der Erfüllung der in der neuen BetrSichV in den Anhängen 2 und 3 geforderten Voraussetzungen und Qualifikationen nach den Abschnitten 3 - 5.
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