Ausbildung zum Ausbilder für die Bediener von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008

03-45: Ausbilder Hubarbeitsbühnen
  • Vorbereitung der Unterweisungsteile Theorie und Praxis
  • Zusammenstellung der Schulungsunterlagen und des Zeitplans
  • Unfallverhütungsvorschriften DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen
  • Mitgeltende technische Regelwerke für Hubarbeitsbühnen DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 und DGUV Grundsatz 308-002
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und deren Auswirkung auf Hubarbeitsbühnen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und deren Auswirkung auf Hubarbeitsbühnen allgemein
  • BetrSichV Anhang 2.5 und die speziellen Anforderungen an Hubarbeitsbühnen
  • Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bauarten
  • Sicherheitseinrichtungen und Funktionsstörungen
  • Persönliche Voraussetzung für das Führen von Hubarbeitsbühnen (DGUV Vorschrift 1 §§ 7, 8)
  • Pflichten und Verantwortung der Bediener und der betrieblichen Vorgesetzten
  • Vorbereitung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung
  • Feststellung der Prüfungsergebnisse und Vorgehensweise bei der Ausstellung der Bedienerausweise
Ziel
Sie verfügen selbst über einen Führerschein für Hubarbeitsbühnen und Ihre Organisation möchte Sie zum Ausbilder benennen, so dass Sie eigenständig Bediener für Hubarbeitsbühnen ausbilden können. In diesem Seminar zeigen Ihnen unsere erfahrenen Trainer, welche Kenntnisse Sie weitervermitteln müssen.
Zielgruppe
Erfahrene Bediener von Hubarbeitsbühnen, die eine Bedienerlaubnis besitzen und zukünftig selbst Bedienpersonal ausbilden sollen.
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Als Ausbilder für Bediener von Hubarbeitsbühnen kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vertraut ist. Weitere Voraussetzungen sind: Mindestalter 24 Jahre / Erfolgreiche Ausbildung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen / Zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Hubarbeitsbühnen / Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
FAQ
Es ist wie überall, es gibt zurzeit keine starren Fristen der Fort- und Weiterbildung der Trainer/Ausbilder. Der Maßstab ist der Gleiche wie für Prüfer, wenn eine Person regelmäßig und das mehrmals im Monat/Quartal prüft oder schult, kann die Fortbildung alle 2 bzw. 3 Jahren erfolgen. Dies ist aber nur eine Empfehlung. Es sind hierzu die entsprechenden UVV/Grundsätze der BG zu beachten!
Ja, da der Trainer/Ausbilder seine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse mit dem Wissensstand des Trainers für eine ordnungsgemäße und praxisnahe Ausbildung benötigt. Diese Grundvoraussetzungen werden synonym aus den Voraussetzungen des DGUV Grundsatzes für Ausbilder/Trainer Flurförderzeuge übernommen!
Als Ausbilder für Bediener von Hubarbeitsbühnen kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vertraut ist. Weitere Voraussetzungen sind:Mindestalter 24 Jahre; Erfolgreiche Ausbildung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen; Zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Hubarbeitsbühnen; Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
Der Unfallversicherungsträger/DGUV schreibt ja in seinem Regelwerk (Ausbildungsgrundsatz), dass auch Personen mit einer vierjährigen Tätigkeit in gleichwertiger Funktion dies auch sicherstellen können. So liegt es nun im Auswahlverfahren des AG, wer ausbilden kann. Er muss sicherstellen, dass diese Person in der Lage ist, methodisch, didaktisch und fachlich eine geforderte Schulung inkl. Sozialkompetenz umsetzen kann!