Ausbildung zum Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen nach DGUV Grundsatz 308-001

03-44: Gafa-Ausbilder
  • Vorbereitung der Unterweisungsteile Theorie und Praxis
  • Zusammenstellung der Schulungsunterlagen und des Zeitplans
  • Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge
  • Mitgeltende technische Regelwerke für Flurförderzeuge (Stapler)
  • Maschinenrichtlinie 2006/42 und deren Auswirkung auf Flurförderzeuge
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und deren Auswirkung auf Flurförderzeuge allgemein
  • BetrSichV Anhang 1 und Anhang 2 und die speziellen Anforderungen an Flurförderzeuge
  • Fahrerrückhaltesysteme
  • Grundsätzlicher Aufbau von Staplern und die Besonderheiten bzw. Unterschiede zwischen den Antriebsarten Gas, Strom und Kraftstoff
  • Persönliche Voraussetzung für das Führen von Flurförderzeugen (DGUV Vorschrift 1 § 7)
  • Pflichten und Verantwortung der Staplerfahrer und der betrieblichen Vorgesetzten    
  • Vorbereitung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung
  • Schriftliche Abschlussprüfung als Nachweis der erforderlichen Fachkunde als Ausbilder
  • Feststellung der Prüfungsergebnisse und Vorgehensweise bei der Ausstellung der Fahrerlaubnis
Ziel
Sie verfügen selbst über einen Staplerführerschein und Ihre Organisation möchte Sie zum Ausbilder benennen, so dass Sie eigenständig Staplerführerscheine ausstellen können. In diesem Seminar zeigen Ihnen unsere erfahrenen Trainer, welche Kenntnisse Sie weitervermitteln müssen.
Zielgruppe
Erfahrene Staplerfahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen und zukünftig selbst Bedienpersonal ausbilden sollen.
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten Sie den Fachkundenachweis der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugen.
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vertraut ist. Dies beinhaltet auch das notwendige Sprachverständnis (deutsch). Weitere Voraussetzungen sind: Mindestalter 24 Jahre / Erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen / Zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen / Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
FAQ
Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Geräteproduktsicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt: Mindesalter 24 Jahre; erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderfahrzeugen
Im DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand". in dem Ausbildungsgrundsätzen zu Kran und Hubarbeitsbühnen wird nicht auf die Voraussetzungen der Ausbilder eingegangen, aber als Grundlage die für den Ausbilder Gabelstapler genommen!
Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehört z. B. Ausbildungskonzepte zu erstellen, Fachkenntnisse zu vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen. Mit einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in gleichwertiger Funktion kann dies aber auch sichergesetellt werden. Diese Voraussetzungen hat der Arbeitgeber zu prüfen, festzulegen und dem TN zu bescheinigen.
Nein, es gibt keine vorgeschriebene Fortbildung. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Person, die die Leitern prüft. Auf dem Stand der Technik bleibt. Daher wird oft empfohlen, die Mitarbeiter spätestens nach 5 Jahren auf eine Auffrischung zu schicken. Aber Pflicht ist es nicht!
Nicht zwingend, aber wünschenswert, da unsere Fachreferenten/Dozenten bei der Vorstellung dies hinterfragen.
Es ist wie überall, es gibt zurzeit keine starren Fristen der Fort- und Weiterbildung der Trainer/Ausbilder. Der Maßstab ist der Gleiche wie für Prüfer, wenn eine Person regelmäßig und das mehrmals im Monat/Quartal prüft oder schult, kann die Fortbildung alle 2 bzw. 3 Jahren erfolgen. Dies ist aber nur eine Empfehlung. Ändern sich aber die zu beachtenden Regelwerke und Vorschriften, dann hat eine Auffrischung zeitnah zu erfolgen! Es sind hierzu die entsprechenden UVV/Grundsätze der BG zu beachten!
Ja, nach derzeitiger Rechtslage gibt es von Seiten der Berufsgenossenschaft keine Einschränkung oder einer anderen zentralen Stelle, wo man seine erworbene Qualifikation registrieren lassen muss. Als Ausbilder/Trainer dürfen Sie auch extern die Flurförderzeuge ausbilden, für die Sie selber die Fahrerlaubnis und Erfahrung haben.
Die Schulungsunterlage zur Erfüllung der Vorgabe des Ausbildungs-Grundsatz 308-001 der DGUV, müssen die Trainer/Ausbilder selber erstellen oder bei bekannten Fachverlagen käuflisch erwerben. Dies betrifft auch die dazu gehörenden Fahrerlaubnisscheine.
Der Unfallversicherungsträger/DGUV schreibt ja in seinem Regelwerk (Ausbildungsgrundsatz), dass auch Personen mit einer vierjährigen Tätigkeit in gleichwertiger Funktion dies auch sicherstellen können. So liegt es nun im Auswahlverfahren des AG, wer ausbilden kann. Er muss sicherstellen, dass diese Person in der Lage ist, methodisch, didaktisch und fachlich eine geforderte Schulung inkl. Sozialkompetenz umsetzen kann!
Nein, nur die Voraussetzungen des angehenden Trainer/Ausbilder. Die 5 Tage bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften ist nicht auf die freien Träger 1:1 zu übertragen!
Als angehender Ausbilder/Trainer darf ich nur die mobilen Arbeitsmittel/Flurförderzeuge schulen, die gemäß DGUV Vorschrift 68 definiert sind und in denen ich als angehender Trainer selber eingewiesen bin, zeitnahe Tätigkeit damit nachweisen kann und somit auch die entsprechende Erfahrung mit dem Arbeitsmittel habe!
Die Reg.-Nr. auf dem Deckblatt des Fahrausweises ist eine interne Nummer und ist nicht zwingend vorgegeben. Diese dient als interne fortlaufende Nummer der Anzahl der ausgestellten Fahrausweise. Auch der Stempel zum Ausbilder ist nicht vorgegeben. Die ausbildende Stelle (Firma) sollte hier einen klaren Nachweis abbilden, wer und vor allem wo die Ausbildung oder Nachschulung durchführte! Der Ausbilder/Trainer muss hierfür die Nachweise bei Kontrolle vorweisen können!