Betriebsbeauftragter für Abfall (BfA)
Seminar Nr.: 01-31
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Ihr nächstmöglicher Seminartermin: ab 09.12.2024
01-31: BA-Abfall
Erwerb der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV
- Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
- Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- den Anwendungsbereich / die wichtigsten Begriffsbestimmungen / Abfallhierarchie
- die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen)
- die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote
- die Überlassungspflichten und das Anzeigeverfahren für Sammlungen
- die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- die Beauftragung Dritter / die Produktverantwortung
- die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen
- die abfallrechtliche Überwachung / die Register- und Nachweispflichten
- das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
- die Kennzeichnung von Fahrzeugen
- die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben / die Bußgeldvorschriften
- Die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
- Die weiteren abfallrechtlichen Gesetze und das Recht der Abfallverbringung
- Die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen, inter- und supranationalen Übereinkommen, landesrechtlichen Grundlagen sowie das einschlägige kommunale Satzungsrecht nebst Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund- / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln
- Das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen
- Die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen
- Die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht
- Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen
- Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung
- Anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Stands der Technik
- Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- Kenntnisse über die Pflichten, Rechte und Bestellung des Abfallbeauftragten
Ziel
Das Seminar vermittelt Ihnen die Kenntnisse, die Sie als zukünftiger Betriebsbeauftragter für Abfall beherrschen müssen, um Ihre Aufgaben im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuverlässig wahrnehmen zu können.
Zielgruppe
Personen, die zukünftig gemäß KrWG die Aufgabe des Abfallbeauftragten wahrnehmen sollen
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung als Nachweis der Teilnahme am staatlich anerkannten Grundlehrgang für Abfallbeauftragung
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen, Teilnehmerunterlagen sowie ein Exemplar des dtv-Taschenbuchs Abfallrecht enthalten.
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Buchung
p.P.
Beginn | Ende | Dauer | Tagungsort | Preis zzgl. MwSt. | ||
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2024 | ||||||
09.12.2024 08:30 Uhr | 12.12.2024 16:00 Uhr | 4 Tage | 66583 Spiesen-Elversberg | 1.295,00 € | ||
2025 | ||||||
01.04.2025 08:30 Uhr | 04.04.2025 16:00 Uhr | 4 Tage | 66280 Sulzbach | 1.295,00 € | ||
16.09.2025 08:30 Uhr | 19.09.2025 16:00 Uhr | 4 Tage | 66280 Sulzbach | 1.295,00 € | ||
17.11.2025 08:30 Uhr | 20.11.2025 16:00 Uhr | 4 Tage | 66280 Sulzbach | 1.295,00 € | ||
05.05.2025 08:30 Uhr | 08.05.2025 16:00 Uhr | 4 Tage | 70173 Stuttgart | 1.295,00 € | ||
03.11.2025 08:30 Uhr | 06.11.2025 16:00 Uhr | 4 Tage | 90449 Nürnberg | 1.295,00 € | ||
23.06.2025 08:30 Uhr | 26.06.2025 16:00 Uhr | 4 Tage | 45525 Hattingen | 1.295,00 € |
Gemäß § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Gemäß § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kann der Arbeitgeber fachkundige und zuverlässige Mitarbeiter zum Abfallbeauftragten bestellen. Die erforderliche Fachkunde wird durch die Teilnahme an einem Grundkurs (Fachkundelehrgang) erlangt.
Ja, strukturell gesehen sind die Bestimmungen für Abfallbeauftragte denen des Immissionsschutzbeauftragten gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nachempfunden und lehnen in einzelnen Bereichen inhaltlich daran an.
1. Gruppe: Genehmigungsbedürftige Anlagen nach Anhang 1,4 BImSchV: dies sind Anlagen in denen mehr als 100 t pro Jahr gefährliche oder mehr als 2000 t pro Jahr nicht gefährliche Abfälle anfallen.
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