Im Rahmen einer Kabinettssitzung hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau beschlossen. Ein elementarer Aspekt in diesem Zusammenhang ist die geplante Lockerung der Prüfpflichten für elektrische Geräte in Betrieben. Die Bundesregierung verspricht im zweiten Entlastungskabinett eine Reduktion des bürokratischen Aufwands und verweist zudem auf geplante Erleichterungen bei Elektroprüfungen. Für Unternehmen ist jedoch nicht der Aufkleber an sich von Relevanz, sondern die Frage, ob sich an Prüfpflichten tatsächlich etwas ändert.
Aus politischer Perspektive ist das Thema relevant, rechtlich ist es noch nicht ausgesteuert. Es gibt eine politische Richtung, aber noch keinen belastbaren Regelungstext.
Aktueller Stand der Technik
Die regelmäßige Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fest verankert. Es obliegt den Unternehmen, ausschließlich solche Arbeitsmittel zu verwenden, von denen keine elektrische Gefährdung ausgeht. Um die Einhaltung dieser Vorgaben zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Überprüfung dieser Arbeitsmittel durch eine zur Prüfung befähigte Person erforderlich. Die erforderlichen Fachkenntnisse sind in den DGUV-Vorschriften 3 und 4 aufgeführt.
Was gilt heute schon?
Der öffentliche Eindruck, heute müsse automatisch jedes elektrische Gerät nach einem starren Kalender geprüft werden, trifft die Rechtslage nur ungenau. Gemäß DGUV Vorschrift 3 und 4 sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung sowie "in bestimmten Zeitabständen" zu prüfen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Fristen so bemessen sein müssen, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden können. Daraus lässt sich folgern, dass die Rechtsordnung heute bereits eine Prüfung, die sich am Risiko orientiert, vorsieht. Es lässt sich festhalten, dass gegenwärtig keine starre Einheitsfrist für alle Geräte besteht.
Die DGUV konkretisiert dies in ihrer Veröffentlichung noch deutlicher. Gemäß der DGUV Information 203-071 sind Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wobei die Richtwerte aus Durchführungsanweisungen lediglich eine orientierende Funktion besitzen. Die DGUV warnt explizit: "Prüffristen sind keine Wunschfristen". In Abhängigkeit der jeweiligen betrieblichen Situation können Fristen gegenüber Richtwerten verkürzt, aber auch verlängert werden.
Die Schlagzeile mit dem Prüfaufkleber auf der Kaffeemaschine ist publizistisch wirksam, jedoch rechtlich falsch.
Die DGUV stellt in ihrer Aussage klar, dass das generelle Anbringen von Prüfplaketten nach der Prüfung in den Regelwerken nicht gefordert wird. Prüfplaketten stellen eine mögliche Form der Kennzeichnung dar. Für ortsveränderliche Betriebsmittel an wechselnden Einsatzorten muss allerdings vor Ort ein Nachweis über die erfolgte Prüfung verfügbar sein. Die Kontroverse bezüglich des Aufklebers steht folglich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Thematik der Prüfungspflicht.
Wer ist verantwortlich?
Arbeitsrechtlich und haftungsrechtlich bleibt die Verantwortung klar beim Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer. Die TRBS 1111 stellt fest, dass der Arbeitgeber für Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist; verfügt er nicht selbst über die notwendige Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Die erste Empfehlung lautet schlicht: nichts vorschnell abbestellen. Solange kein veröffentlichter Rechts- oder Verordnungstext vorliegt, sollten Unternehmen ihre bestehenden Prüfintervalle nicht auf bloße Schlagzeilen hin aussetzen oder verlängern. Die bestehenden Unternehmerpflichten bezüglich Gefährdungsbeurteilung, sicherem Betrieb, Dokumentation und Auswertung bleiben von dieser Änderung unberührt. Wer das trotzdem tut, trägt das Risiko allein!
- Zweitens sollten die Unternehmen ihre elektrotechnischen Arbeitsmittel sauber in Risikoklassen trennen. Diese Trennung ist sachgerecht, da die Prüffristen an spezifische Einsatzbedingungen, Beanspruchung und Umgebungsfaktoren geknüpft sind.
- Drittens empfiehlt sich eine kurze Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis. Im Rahmen der Prüfung ist zu kontrollieren, ob die Arbeitsmittel sachgemäß inventarisiert sind. Anhand welcher Kriterien ist dokumentiert, warum ein Gerät in einer bestimmten Umgebung als ortsveränderlich, ortsfest oder technisch kritisch eingestuft wird?
- Viertens sollten Unternehmen ihre Dokumentation digital aufräumen. Die DGUV verlangt generell keine Aufkleber, fordert jedoch eine belastbare Dokumentation der Prüfergebnisse und sieht gerade für mobile Betriebsmittel am Einsatzort einen Nachweis vor. Die Dokumentation hat mindestens folgende Informationen zu umfassen: Es ist von essenzieller Wichtigkeit, dass das Gerät eindeutig identifiziert werden kann. Des Weiteren sind das Datum und der Umfang der Prüfung, der Prüfanlass, das Ergebnis, die Prüffrist, die Prüfperson sowie die verwendeten Messgeräte zu dokumentieren. Eine frühzeitige und sorgfältige Einführung dieses Prozesses ermöglicht eine spätere Anpassung an neue Regeln ohne größere Schwierigkeiten.
- Fünftens sollte der Unternehmer die fachkundige Kompetenz der im Haus tätigen Personen in die Entscheidungsfindung einbeziehen. Gemäß der Technischen Regel (TRBS) 1111 ist die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Personen durchzuführen. Im Falle fehlender interner Fachkunde ist eine externe Beratung obligatorisch. Für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen verweist die BetrSichV auf zur Prüfung befähigte Personen. Demzufolge ist die politische Debatte nicht der richtige Ansprechpartner, sondern vielmehr die Elektrofachkraft, der externe Prüfdienstleister oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Unser Angebot zur Hilfestellung
Bis zur endgültigen rechtlichen Klärung sollten Unternehmen ihre bestehenden Prüf- und Dokumentationsprozesse nicht vorschnell ändern, sondern fachlich sauber bewerten lassen. Wir unterstützen Sie dabei, die Gefährdungspotenziale Ihre elektrischen Arbeitsmittel nachvollziehbar einzuordnen, Prüffristen risikobasiert zu bewerten und die erforderliche Dokumentation rechtssicher sowie praxistauglich aufzubauen.
Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Geräte und Bereiche in Ihrem Betrieb voraussichtlich entlastet werden könnten und wo weiterhin besondere Sorgfalt erforderlich bleibt. Dies ermöglicht die frühzeitige Schaffung von Klarheit, die Vermeidung von Haftungsrisiken und die Aufrechterhaltung von Handlungsfähigkeit auch bei zukünftigen Änderungen der Rechtslage.
Für weitere Informationen melden Sie sich einfach bei unserem
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