Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) in Industrie-, Dienstleistungs- und Energieversorgungsunternehmen

04-01: Verantwortliche EFK
Aufgaben und Pflichten nach Gesetzen und Normen

Block I

  • EG-Recht, Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen, Richtlinien
  • Die wichtigsten "Technischen Regeln" für den Elektrobereich (ArbSchG, BetrSichV, TRBS, UVV, VDE, VDI)
  • Berufsgenossenschaftliches Regelwerk (DGUV V, DGUV R etc.)
  • Die verantwortliche Elektrofachkraft - VDE 1000-10
  • Der Anlagenbetreiber - VDE 0105-100
  • Übertragung von Unternehmerpflichten auf die VEFK (allgemein und speziell)
  • Aufgaben und Pflichten der VEFK nach: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), BetrSichV, DGUV Vorschrift 3, VDE 1000-10 und VDE 0105-100
  • Folgen ordnungswidrigen bzw. fahrlässigen Verhaltens

Block II

  • Unfallarten, Unfallschwerpunkte, -ursachen, Maßnahmen (Gefährdungsbeurteilungen, Arbeits- und Betriebsanweisungen), Prävention
  • Organisation von Arbeiten im Elektrobereich, z. B.:
    • Gefährliche Arbeiten
    • Durchführung von Prüfaufgaben
    • Ausführung von Schalthandlungen in HS-Anlagen
    • Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Besondere Anforderung an Arbeiten unter Spannung (AuS) nach DGUV Vorschrift 3, DGUV Regel 103-011 und VDE 0105-100
    • Spezialausbildung und Erhalt der Anerkennung für AuS, Arbeitsanweisungen für AuS, Werkzeuge, Organisation der Arbeitsabläufe
  • Nachrüstpflicht elektrischer Anlagen und Maschinen nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 Anhang I
  • Auftragsvergabe und Umgang mit Fremdfirmen und deren Mitarbeitern

Block III

  • Anforderungsprofile und Aufgaben von: Anlagenbetreibern, Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen und befähigten Personen
  • Qualifizierung und zulässige Tätigkeiten von:
    • Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten
    • Elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP)
  • Pflicht zur Unterweisung der eigenen Mitarbeiter nach ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 1
  • Aus- und Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter
  • Prüfungen im Elektrobereich nach BetrSichV, DGUV Vorschrift 3 und VDE-Bestimmungen:
    • Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
    • Wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach VDE 0105-100
Ziel
Im Seminar wird Ihnen als Vorgesetzten im Elektrobetrieb der Umfang der Ihnen übertragenen Fach- und Führungsverantwortung aufgezeigt. Im übertragenen Sinne kann man dieses Seminar als Pflichtveranstaltung für die verantwortliche Elektrofachkraft in Betrieben bezeichnen. Sie erhalten praxisbezogene Arbeitshilfen für die Umsetzung Ihrer Aufgaben, Pflichten und Verantwortung im betrieblichen Alltag.
Zielgruppe
Betreiber, Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortliche, betriebliche Fach- und Führungskräfte, elektrotechnisches Führungspersonal, verantwortliche Elektrofachkräfte
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen, sehr umfangreiche Teilnehmerunterlagen, mehrere DGUV Vorschriften, das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Informationen zum Thema enthalten.
Hinweise
Dieses Seminar richtet sich an Führungskräfte bzw. zukünftige Führungskräfte der Elektrotechnik. Gleichzeitig dient es der Auffrischung, dem Erhalt und Ausbau der bereits vorhandenen Fachkunde. Andere technische Führungskräfte verweisen wir auf unser Seminar-Nr. 05-809. Für die Teilnahme an diesem Seminar erhalten Sie zwei VDSI-Weiterbildungspunkte "Arbeitsschutz".
Weiterführende Kurse
Aufbau einer rechts- und normenkonformen Organisationsstruktur im Elektrobereich Link

Umsetzung der Forderungen des Regelwerks und Erstellen eines Organisationshandbuchs

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FAQ
Nach dem Arbeitsschutzgesetz §3-1.1+2 ist der Arbeitgeber verpflichtet für eine geeignete Organisationsstruktur zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereit zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Ein weiterer Hinweis findet sich auch in der 5. Bundes-Immissionschutzverordnung (5.BImschV) aus 2015. Dort im §4 wird der "Beauftragte für Konzerne" näher beschrieben. Die Begründung der Übertragung dieses Sachverhaltes auf die Implementation einer VEFK im Unternehmen als "beauftragte Person" erfolgt auf der Annahme der Allgemeingültigkeit. Ferner kann hierbei auch die Verpflichtung für eine VEFK, alle 2 Jahre eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, abgeleitet werden.
Im ArbSchG §13-2 steht:“ Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung zu übernehmen“. Das „kann“ bedeutet, überträgt der Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten, welche er selbst nicht erfüllen kann (fehlende Fachkompetenz), nicht schriftlich an beispielsweise eine Verantwortliche Elektrofachkraft, so bleibt rechtlich gesehen die Verantwortung bei ihm selbst (Hinweis: siehe auch Energiewirtschaftsgesetz § 49 - gültig für Energieerzeuger-).
Die Übertragung von Verantwortung kann (aus juristischer Sicht) lediglich im Rahmen einer schriftlichen Bestellung an eine zuverlässige, fachkundige Person erfolgen.
Der Begriff „Elektrofachkraft“ steht nicht für einen Ausbildungsberuf sondern dafür, dass der Arbeitgeber (oder die in der Verantwortung stehende, bestellte Person; hier die VEFK) einer zuverlässigen und fachkundigen Person einen Teil ihrer Verantwortung des Arbeitgebers, durch eine schriftliche Bestellung, weitergegeben hat. Einer Elektrofachkraft wird durch die schriftliche Bestellung die Verantwortung im Rahmen einer „befähigten Person“ übertragen, welche selbständig und eigenverantwortlich Arbeiten im Bereich Elektrotechnik durchführen und Unterweisungen, sowie Einweisungen erteilen darf und bei Gefahr handeln muss. Einem Gesellen oder Facharbeiter kann Verantwortung lediglich durch die Bestellung zur Elektrofachkraft (EFK) übertragen werden, sonst gilt die Person rechtlich gesehen nicht als „befähigte Person“.
Aufgabe der VEFK ist es, ihren vom Arbeitgeber übertragenen Verantwortungsbereich fach- und sachgerecht zu organisieren und die Organisation regelmäßig zu überprüfen. Der Teil der Arbeitgeberverantwortung, der sich mit der Kontrollpflicht befasst, kann von keinem Verantwortungsträger an den nächsten weitergegeben werden und verbleibt somit immer bei den „Vererbenden“!
Es gibt keine Stelle im Gesetzestext oder in den einschlägigen Verordnungen und Normen an der explizit dies so verlangt wird. Jedoch über die "Hintertür" dass jede VEFK ja auch die Pflicht zur eigenen Aus- und Fortbildung hat und ihr Fachwissen immer aktuell halten sollte ist die Verpflichtung zum Besuch eines entsprechenden Seminars und der danach ausgegebene Nachweis offensichtlich.
a) Das Seminar: 04-111: "Aufbau einer normen- und rechtskonformen Organisationsstruktur im Elektrobereich" b) Das Seminar: 04-121: "Betriebsbegehung durch die verantwortliche Elektrofachkraft"
Antwort von Peter Neu: Grundlage für unser Ausbildungsgeschehen sind das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Technischen Regeln sowie das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und die relevanten VDE-Bestimmungen, insbesondere die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“.Der Gesetzgeber sieht vor, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen zwingend durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte durchzuführen sind. Beim Betrieb elektrischer Anlagen sind generell die Gefährdungen Körperdurchströmung und Lichtbogen zu berücksichtigen. Über die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Wichtigste Maßnahme ist die Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter. Neben der Qualifikation ist auch der Erhalt der Befähigung sicherzustellen. Dazu sind qualifizierende Schulungen vorgeschrieben. Insbesondere sind hierbei die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsanforderungen zu vermitteln.Unser Schulungspersonal ist einerseits durch langjährige Erfahrung in den jeweiligen Spezialthemen der Elektrotechnik, andererseits durch eine kontinuierliche eigene Weiterbildung in den relevanten Regelwerken bestens auf die Schulung und Ausbildung der Teilnehmer trainiert. Bei einigen Spezialthemen, wie z.B. „Arbeiten unter Spannung“ werden von uns ausschließlich von der BG Etem zertifizierte Trainer eingesetzt. Hierzu müssen praxisrelevante Ausbildungskenntnisse und nachgewiesene Ausbildungszeiten dokumentiert werden. In aller Regel verfügen betriebliche Fachvorgesetzte wie verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK) nicht über diese Spezialkenntnisse. Insofern sollte sich dieser Personenkreis diese Verantwortung nicht aufbürden. Auszug aus der DGUV Information 200-005: „Die notwendige Qualifizierung der Mitarbeiter muss von Personen durchgeführt werden, welche das notwendige Wissen auf dem zu vermittelndem Arbeitsgebiet, didaktisches Können sowie Erfahrungen in der Erwachsenenbildung haben. Bei der Qualifizierung müssen geeignete Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt und praxisgerechte Übungen durchgeführt werden“. Aus unserer Sicht ist schon allein die Erstellung von didaktisch vernünftigen Schulungsunterlagen für den betrieblichen Praktiker so zeitaufwendig, dass in mittelständischen Unternehmen eine Durchführung von Seminaren in Eigenregie unwirtschaftlich ist.
Nein, es ist ausreichend, wenn sie z.B. an der Fachtagung Elektro teilnimmt – dies gilt als Fortbildung und ist ausreichend.
Der Stellvertreter übernimmt während der Abwesenheit des Stelleninhabers lediglich das Tagesgeschäft. Er kann keine organisatorischen Endscheidungen treffen. In der Regel erfolgt die Stellvertreterreglung auf gleicher Ebene z.B. Meister vertritt einen Meister. Dies wird häufig in einer Stellenbeschreibung geregelt. In kleineren Betrieben übernimmt auch schon mal eine altgediente Elektrofachkraft aus der Abteilung die Rolle des Stellvertreters.
lt. Peter Neu: alle 3 Jahre eine Wiederholungsschulung machen. Als Inhouse 04-01 SO an einem Tag. Im offenen Seminar einfach wieder die 04-01 machen.