Vorgeschriebene Jahresunterweisung nach ArbSchG, BetrSichV und DGUV V 1 unter Berücksichtigung der BildscharbV für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze
Seminar Nr.: 03-125
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Ziel
Der Unternehmer ist verpflichtet, einmal jährlich ausreichend und angemessen unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine mit der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogene Unterweisung durchzuführen.
Diese Unterweisung muss nach BetrSichV § 12 (1) Satz 4 und DGUV Vorschrift 1 § 4 dokumentiert werden.
Die folgende modulare Blockschulungseinheit erfüllt die Forderungen der BetrSichV und BildscharbV.
Durch diese praxisnahe Unterweisung anhand betriebsspezifischer Ausstattungen und Gegebenheiten findet sich jeder Teilnehmer an seinem Arbeitsplatz wieder.
Hinweise
Für den Praxisteil (Bildschirmarbeitsplatz einrichten) sollte durch den Auftraggeber ein Bürodrehstuhl und ein gängiger Bildschirm zur Verfügung gestellt werden.
Die TN-Zahl pro Block sollte max. 16 Beschäftigte betragen!
Das entspricht einer Schulung von ca. 128 Beschäftigten pro Tag.
Buchung
p.P.
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