Zur Prüfung befähigte Person von Verlade- und Überladebrücken sowie Wechselbrücken / Wechselbehältern

05-533: Prüfung Ladebrücken
Vermittlung der Prüffachkunde
Ziel
Die im Warenein- und -ausgang eingesetzten Ladeeinrichtungen und Verladebrücken dienen zum sicheren Be- und Entladen der Ladefläche eines LKWs, einer Wechselbrücke / eines Wechselbehälters sowie dem Boden der Lagerhalle. Nicht geprüfte, mangelhaft gewartete oder montierte Einrichtungen stellen somit eine Unfallgefahr dar. Schwere Personen- und Sachschäden sind dann die Folge. Um solche Situationen zu vermeiden, ist eine regelmäßige technische Prüfung gemäß der BetrSichV § 14 und der DGUV Regel 108-006 vorgeschrieben, die ausschließlich von zur Prüfung befähigten Personen / sachkundigen Prüfspezialisten ausgeführt werden darf. Dieses Seminar vermittelt Ihnen die notwendigen Inhalte der aktuell geltenden Vorschriften und Regelwerke für die ordnungsgemäße und regelkonforme Durchführung der Prüfungen an o. g. Arbeitsmitteln und damit die erforderliche Fachkunde als Grundlage zur Bestellung.
05-533: Prüfung Ladebrücken
  • Rechtliche Grundlagen zu Ladebrücken, Wechselbrücken / Wechselbehältern
    • BetrSichV, DGUV Regel 108-006, DGUV Information 208-001, DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 (Hebebühnen)
  • Ladebrücken- sowie Wechselbehälterarten
    • Verladestellen, Verladebrücken, Überladebrücken, Ladebrücken und fahrbare Rampen
  • Technische Besonderheiten und Wartung / Pflege der Ladebrücken
  • Auswahl und Qualifikation der Prüfer / Sachkundigen
  • Prüfgrundlagen für Ladebrücken und Hebebühnen, hier die Aspekte der Mechanik und Hydraulik
  • Theoretische Erfolgskontrolle nach VDI 4068 Blatt 7
  • Praxis (Umsetzung und Anwendung der Prüfgrundlagen)
Zielgruppe
Betriebserfahrenes Fachpersonal, das zukünftig als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden soll
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung Nach bestandener Erfolgskontrolle erhalten Sie den TÜV-Kompetenznachweis nach VDI 4068 Blatt 7 Kap. 7 (Gültigkeit: 3 Jahre).
Hinweise
Der Unternehmer kann Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen nach § 2 (6) BetrSichV, TRBS 1203 und VDI 4068 Blatt 7 erfüllen, mit der Durchführung der Prüfungen nach § 14 BetrSichV beauftragen.

Buchung
p.P.

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