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§ 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) regelt die Pflichten von Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten benennen müssen. Der Abfallbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen die Anforderungen der Abfallwirtschaftsgesetzgebung einhält, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäße Entsorgung, Verwertung und Behandlung von Abfällen. Absatz 1 Nummer 3 legt spezifische Aufgaben des Abfallbeauftragten fest, wie etwa die Überwachung der Abfallmanagementprozesse und die Durchführung von Schulungen. Diese Regelung dient der Verbesserung der Abfallwirtschaft und dem Schutz von Umwelt und Gesundheit.

Wichtige Merkmale:

  • Bestimmt die Anforderungen für die Bestellung eines Abfallbeauftragten in Unternehmen
  • Legt Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Abfallbeauftragten fest, z. B. Überwachung der Abfallentsorgung und -verwertung
  • Dient der Einhaltung von Abfallwirtschaftsgesetzen und der Optimierung des Abfallmanagements
  • Stellt sicher, dass Unternehmen die Umweltschutzvorgaben im Umgang mit Abfällen einhalten 
Betriebsbeauftragter für Abfall (BfA)
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