Artikel 33 gemäß Artikel 59 Absatz 10
Artikel 33 der REACH-Verordnung verpflichtet Lieferanten von Erzeugnissen (z. B. Herstellern, Importeuren oder Händlern), ihren Kunden Informationen über die Inhaltsstoffe von Produkten zur Verfügung zu stellen, wenn diese besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten. Diese Verpflichtung gilt, wenn der Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses vorhanden ist. Ergänzend dazu regelt Artikel 59 Absatz 10 der REACH-Verordnung, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Liste von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) führt und regelmäßig aktualisiert.
Wichtige Merkmale:
- Informationspflicht: Lieferanten müssen Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Produkten bereitstellen, wenn diese in einer Konzentration von über 0,1% enthalten sind.
- Kundentransparenz: Die Information muss den Kunden über die Art des gefährlichen Stoffes, die verwendeten Mengen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen informieren.
- SVHC-Liste: Artikel 59 Absatz 10 fordert die ECHA auf, eine Liste von besonders besorgniserregenden Stoffen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.
- Registrierungspflicht: Hersteller und Importeure müssen ihre Erzeugnisse registrieren, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten, die als SVHC klassifiziert sind.
- Verbraucherschutz: Ziel ist es, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und die Nachhaltigkeit von Produkten zu fördern.