Gastbeitrag von dem selbstständigen Steuerjurist / Berater Herrn Andreas Klos
Wer ist betroffen?
Das LkSG ist auf Unternehmen - ungeachtet ihrer Rechtsform - anwendbar, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Zweigniederlassung in Deutschland haben. In der Regel haben sie mindestens 3.000 Beschäftigte im Inland. Ab dem 01.01.2024 beträgt die Schwelle nur noch 1.000 Arbeitnehmer, § 1 I 3 LkSG. Danach soll die Ausweitung auf kleinere Unternehmen evaluiert werden.
Mit Hinblick auf die aufwändige Umsetzung müssen jedoch vor allem kleinere Betriebe möglichst frühzeitig mit der Umsetzung beginnen!
Ferner folgen mit den europäischen CSDD und CSRD Richtlinien schon bald europäische Normen, die auch von deutlich kleineren Betrieben umzusetzen sind und ähnliche Bereiche betreffen - zum großen Teil sogar deutlich weiter gehen als das deutsche LkSG.
Jedoch bleibt es nicht nur bei der direkten Betroffenheit durch das Gesetz. Der (deutsche) Mittelstand wird, unabhängig von der Mitarbeiterzahl im Unternehmen, indirekt durch vertragliche Bindung durch das Gesetz betroffen sein.
Größere Unternehmen sind verpflichtet, das LkSG bei ihren Lieferanten umzusetzen. Dies wird durch einfache vertragliche Abwälzung geschehen. Ferner wird sich ein LkSG-konformes Arbeiten schon sehr bald als Qualitätssiegel etablieren und direkt verkaufsfördernd wirken.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich ist sehr weit gefasst.
§2 V LkSG bezieht die Lieferkette auf alle Produkte und Dienstleistungen. Es werden alle Schritte im In- und Ausland umfasst, welche zur Erbringung der Dienstleistung oder Produktherstellung erforderlich sind. Hiermit ist z. B. sowohl die Rohstoffgewinnung als auch der Transport eingeschlossen. Im Endeffekt sind sogar die verwendeten Softwareprodukte und die Büroausstattung eines Betriebes inkludiert.
Es trifft nicht nur den eigenen Geschäftsbereich, sondern auch die mittel- und unmittelbaren Zulieferer. Mittelbarer Zulieferer ist gemäß § 2 VIII LkSG jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Letztlich sind damit alle, auch noch so weit vom Endabnehmer entfernten, Zulieferer erfasst.
Was wird geschützt?
Es werden menschen- und umweltbezogene Rechtspositionen sehr weitläufig geschützt.
Wie soll man das schaffen?
In der Tat ist dies eine herausfordernde Aufgabe. Pauschale Lösungen gibt es hierzu nicht. Jedoch haben wir bereits Fachvorträge / Schulungen vorbereitet, welche Sie bestmöglich unterstützen, diesen neuen Herausforderungen so effizient und kosteneffektiv wie möglich begegnen zu können. Weiterführende Schulungen sind bereits in Planung. Bleiben Sie über unsere Homepage auf dem Laufenden!
Das Spezialwissen erhalten Sie in unseren Seminaren "Erste Schritte zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes (LkSG) in die Praxis" (Seminar-Nr.: 03-201), "Lieferkettengesetz (LkSG) in der Praxis mit Ausbilck auf CSDD und CSRD" (Seminar-Nr.: 03-202) oder in unserem Thementag "Thementag - Arbeitsschutz vs Nachhaltigkeit" (53-99 TT1).