Sachkunde für Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz § 62 AwSV

Seminar Nr.: 01-24
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Ihr nächstmöglicher Seminartermin: ab 12.05.2025
01-24: WHG
- Anforderungen an Fachbetriebe nach WHG und entsprechender Verordnung
- Sachkundiges Personal
- Anforderungen an Anlagen, Geräte und Ausrüstungsteile
- Sicherheitstechnische Ausrüstungen von Anlagen
- Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
- Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
- Wassergefährdende Stoffe, Lagerplätze, Abfüllplätze, Umschlagplätze
- Brennbare Flüssigkeiten - TRbF
- Betriebssicherheitsverordnung
- Flüssige Brennstoffe, Landesbauordnung, Baurecht
- Tankcontainer, ortsbewegliche Gefäße
- Entsorgung von Abfällen
- Ölabscheider
- Löschwasserrückhaltung
- Bodenabdichtungssysteme
- Abschlussprüfung
Ziel
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Tätigkeiten, wie Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von dafür qualifizierten WHG-Fachbetrieben durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist u. a., dass mindestens eine betrieblich verantwortliche Person im Betrieb die notwendige Qualifikation besitzt, durch die die Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird. Dieses Seminar vermittelt Ihnen die notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgabe als betrieblich Verantwortlicher im WHG-Fachbetrieb.
Zielgruppe
Personen, die zukünftig die Aufgabe der verantwortlichen Person im WHG-Fachbetrieb wahrnehmen sollen
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung als Nachweis der Sachkunde
Leistungen
Im Preis sind die Prüfungsgebühr, der Sachkundenachweis, Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
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Buchung
p.P.
Beginn | Ende | Dauer | Tagungsort | Preis zzgl. MwSt. | |||
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12.05.2025 08:30 Uhr
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12.05.2025 16:00 Uhr
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1
Tag
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66280 Sulzbach
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495,00 €
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09.09.2025 08:30 Uhr
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09.09.2025 16:00 Uhr
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1
Tag
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66280 Sulzbach
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495,00 €
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Aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62 (früher § 19). Hier wird auf die AwSV verwiesen. Diese Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt in den §§ 45, 46 und 62 die Fachbetriebspflicht und detaillierte Anforderungen.
Betriebe, die die Tätigkeiten aus AwSV § 45 Absatz 1 ausführen, müssen gemäß § 62 als Fachbetrieb zertifiziert sein. Dazu muss der Betrieb über die notwendigen Geräte verfügen sowie eine(n) Betriebliche(n) Verantwortliche(n) bestellt haben, etc.
Ja, gemäß AwSV § 63 gehört es zu den Pflichten des Fachbetriebs, betrieblich verantwortliche Personen alle 2 Jahre fortzubilden sowie auch das eingesetzte Personal regelmäßig zu schulen. Diese Anforderung erfüllt sowohl das Grundseminar 01-24, als auch die Weiterbildung 01-25.