Zur Prüfung befähigte Person von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen

03-77: Leitern/Tritte/Fahrgerüste
Vermittlung der Prüffachkunde
  • Bedeutung von Leitern und Tritten für die betriebliche Arbeitssicherheit
  • Gesetzliche Grundlagen zu Leitern / Tritten / fahrbaren Arbeitsbühnen
    • Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsstättenrecht
    • BetrSichV und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
    • TRBS 2121 Teil 2 - Bereitstellung und Benutzung von Leitern
    • Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)
    • Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (DGUV Information 201-011 - auszugsweise)
    • Auswahl gültige Normen
  • Voraussetzung der zur Prüfung befähigte Person
    • Grundlagen und Voraussetzungen
  • Bauarten und Ausführungsformen von Leitern (Sprossen oder Stufen), Tritten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Grundlagen Steigleitern
    • Anforderungen an die Trittsicherheit, Begehbarkeit und Standsicherheit sowie Montage (Aufbau)
  • Prüfung auf Eignung und Sicherheit nach anerkannten Prüfstandards
    • Sichtkontrolle vor der Benutzung durch den Verwender
    • Dokumentation der Prüfung (Prüflisten, Kontrollbuch, Betriebsanweisungen)
  • Umgang mit fehlerhaften Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen
  • Praktische Prüfungen an ausgewählten Exponaten
  • Theoretische Abschlussprüfung
Ziel
Sie als betriebserfahrene Person mit geeigneter Berufsausbildung und der Fachkunde zur Beurteilung des sicheren Zustands der Arbeitsmittel können im Betrieb als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden und im Anschluss eigenverantwortlich die Prüfungen der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 14 durchführen. Die verschiedenen Bauarten von Leitern und fahrbaren Arbeitsbühnen (Fahrgerüsten) werden vorgestellt und ihr Einsatzbereich an einer Vielzahl von Beispielen erläutert. Anhand der vorgestellten Prüfmethodik werden Sie in die Lage versetzt, den arbeitssicheren Zustand von diesen Arbeitsmitteln beurteilen zu können.
Zielgruppe
Betriebserfahrenes Fachpersonal, das zukünftig als zur Prüfung befähigte Person von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen bestellt werden soll.
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten Sie das Zertifikat als "Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen nach TRBS 1203".
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Der Unternehmer kann Personen, die die Voraussetzungen nach BetrSichV und TRBS 1203 erfüllen, mit der Durchführung der Prüfungen nach § 14 BetrSichV beauftragen. Vertiefende Prüfsachkunde zu Steigleitern etc. werden im Seminar-Nr. 03-177 vermittelt.
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FAQ
Sie sind mit fahrbaren Gerüsten vergleichbar, unterliegen aber einer anderen Norm (DIN EN 1004). Fahrbare Arbeitsbühnen mit Hubmechanismen oder die vom Arbeitplatz mit Motorkraft verfahrbar sind, fallen bei diesem Seminar nicht darunter und sind eher den Hubarbeitsbühnen (05-523) zuzuordnen!
Die Anforderung/Voraussetzung sind in der BetrSichV §2 (6) und der mitgeltenden TRBS 1203 "Allgemeine Anfroderung" definiert. Aufgrund der Fachkenntnisse aus seiner Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss bei ihm ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit er diese Prüfungen am Prüfobjekt (Leiter, Tritte, fahrbare Arbeitsbühne) ordnungsgemäß durchführen kann.
Das Regelwerk gibt keine zeitliche Vorgabe, sondern redet nur von einer angemessenen und regelmäigen Fort- und Weiterbildung in der Prüftätigkeit. Die TRBS 1203 sagt hierzu: Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Man kann daraus ableiten, das nach spätestens 3 Jahren eine Fortbildung nachgewiesen werden sollte.