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Ausbildung zum Ausbilder für die Bediener von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008

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03-45: Ausbildung zum Ausbilder für die Bediener von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008
  • Vorbereitung der Unterweisungsteile Theorie und Praxis
  • Zusammenstellung der Schulungsunterlagen und des Zeitplans
  • Unfallverhütungsvorschriften DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen
  • Mitgeltende technische Regelwerke für Hubarbeitsbühnen DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 und DGUV Grundsatz 308-002
  • Maschinenverordnung 2023/1230 und deren Auswirkung auf Hubarbeitsbühnen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und deren Auswirkung auf Hubarbeitsbühnen allgemein
  • BetrSichV Anhang 2.5 und die speziellen Anforderungen an Hubarbeitsbühnen
  • Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bauarten
  • Sicherheitseinrichtungen und Funktionsstörungen
  • Persönliche Voraussetzung für das Führen von Hubarbeitsbühnen (DGUV Vorschrift 1 §§ 7, 8)
  • Pflichten und Verantwortung der Bediener und der betrieblichen Vorgesetzten
  • Vorbereitung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung
  • Feststellung der Prüfungsergebnisse und Vorgehensweise bei der Ausstellung der Bedienerausweise
Ziel
Sie verfügen selbst über einen Führerschein für Hubarbeitsbühnen und Ihre Organisation möchte Sie zum Ausbilder benennen, so dass Sie eigenständig Bediener für Hubarbeitsbühnen ausbilden können. In diesem Seminar zeigen Ihnen unsere erfahrenen Trainer, welche Kenntnisse Sie weitervermitteln müssen.
Zielgruppe
Erfahrene Bediener von Hubarbeitsbühnen, die eine Bedienerlaubnis besitzen und zukünftig selbst Bedienpersonal ausbilden sollen.
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung (digital)
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Als Ausbilder für Bediener von Hubarbeitsbühnen kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften vertraut ist. Weitere Voraussetzungen sind: Mindestalter 24 Jahre / Erfolgreiche Ausbildung zum Bediener von Hubarbeitsbühnen / Zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Hubarbeitsbühnen / Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
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FAQ

Es ist wie überall: Zurzeit gibt es keine starren Fristen für die Fort- und Weiterbildung der Trainer bzw. Ausbilder. Der Maßstab ist derselbe wie für Prüfer: Wenn eine Person regelmäßig und mehrmals im Monat oder Quartal prüft oder schult, kann der notwendige Zeitpunkt einer Fortbildung entsprechend angepasst werden.

Ja, da der Trainer bzw. Ausbilder seine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse mit dem Wissensstand des Trainers für eine ordnungsgemäße und praxisnahe Ausbildung einbringen muss. Die genauen Voraussetzungen sind im DGUV-Grundsatz 308-008, Kapitel 4, nachzulesen.

Die genauen Voraussetzungen sind im DGUV Grundsatz 308-008 Kapitel 4 und TRBS 1116 nachzulesen!

Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat, mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie der Maschinenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik wie BG-Regeln und DIN-Normen vertraut ist, mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen vertraut ist, praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt hat und Ausbildungskonzepte vermitteln sowie eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann.
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Es ist wie überall: Zurzeit gibt es keine starren Fristen für die Fort- und Weiterbildung der Trainer bzw. Ausbilder. Der Maßstab ist derselbe wie für Prüfer: Wenn eine Person regelmäßig und mehrmals im Monat oder Quartal prüft oder schult, kann der notwendige Zeitpunkt einer Fortbildung entsprechend angepasst werden.

Ja, da der Trainer bzw. Ausbilder seine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse mit dem Wissensstand des Trainers für eine ordnungsgemäße und praxisnahe Ausbildung einbringen muss. Die genauen Voraussetzungen sind im DGUV-Grundsatz 308-008, Kapitel 4, nachzulesen.

Die genauen Voraussetzungen sind im DGUV Grundsatz 308-008 Kapitel 4 und TRBS 1116 nachzulesen!

Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat, mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie der Maschinenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik wie BG-Regeln und DIN-Normen vertraut ist, mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen vertraut ist, praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt hat und Ausbildungskonzepte vermitteln sowie eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann.

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