Bedienung und Einsatz von Hubarbeitsbühnen
Seminar Nr.: 03-30
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03-30: Hubarbeitsbühnen
Fachkundevermittlung nach DGUV Grundsatz 308-008
- Theorie
- Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
- Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bauarten
- Betrieb allgemein
- Übernahme und Transport der Maschine
- Aufstellung / Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort
- Arbeiten mit der Maschine
- Prüfung
- Unfallgeschehen
- Sondereinsätze
- Praktische Ausbildung
- Einweisung an der Hubarbeitsbühne
- Sicht- und Funktionsprüfung vor der Verwendung
- Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung)
- Standsicheres Verfahren (ohne Abstützung)
- Einüben der Steuerungsfunktionen
- Einüben der Funktion des Notablasses
- Abschlussprüfung (Theorie und Prüfungsfahrt)
Ziel
Als Reaktion auf das Unfallgeschehen ist es notwendig geworden, die Qualifikation für Bediener von Hubarbeitsbühnen festzulegen. Sie erwerben nach erfolgreicher Teilnahme (Abschlussprüfung in Theorie und Praxis) den Bedienerausweis für festgelegte fahrbare Hubarbeitsbühnen sowie die im DGUV Grundsatz 308-008 dargelegten Basisgrundlagen. Darüber hinaus erhalten Sie zudem wichtige Hinweise für die Wartung und Pflege Ihrer Hubarbeitsbühnen.
Zielgruppe
Personen, die die Forderungen nach Kapitel 2 "Anforderungen" des DGUV Grundsatzes 308-008 erfüllen und vom Unternehmer für die Ausbildung zugelassen sind.
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung sowie Bedienerausweis als Nachweis der Befähigung
Hinweise
Die Schulung kann für Beschäftigte, die bereits über Fahrpraxis verfügen, nach erfolgter Wissens- / Praxisstandabfrage über die geforderten Mindestinhalte ggf. verkürzt werden. Die o. g. Ausbildungszeiten können an die Bauart der Bühne angepasst werden. Das Seminar erfüllt die Forderungen nach DGUV Grundsatz 308-008. Die Teilnehmerzahl ist auf 10 Personen begrenzt.
Buchung
p.P.
Dieses Seminar wird nur als Inhouse-Seminar angeboten,
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Nein und Ja: Die G25 Untersuchung ist keine Voraussetzung zur Teilnahme! Ein Teilnehmer darf auch ohne Nachweis der G25 teilnehmen. Allerdings MUSS eine G25 vorliegen, wenn der Führerschein an den Teilnehmer ausgehändigt wird. Also erst bei aushändigen des Führerscheins muss der Nachweis vorliegen, nicht beim absolvieren des Seminars. (bei der G25 wird über die geistige und körperliche Eignung der Person entschieden)
Ja muss erfolgen! (nach DGUV Vorschirft 1 § 4). Die Dauer ist nicht festgelegt. Es wird vorgeschrieben, die Mitarbeiter im angemessenen Umfang, jährlich zu unterweisen
Nein, wir schulen nicht nach diesen Standard, da die BG-Schulung in unseren Augen gleichwertig ist. Dafür müssten wir (TÜV S. B+C.) dies bei einer bestimmten Stelle beantragen/ registrieren.
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