09.07.23

Verantwortliche Person

Verantwortliche Person nach § 13 ArbSchG: Wie und wie oft muss ich mich fortbilden? Und was bedeutet dies?

Sie als schriftlich bestellte Führungskraft besitzen eine wesentliche Rolle im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Sicherheitskultur in Ihrem Zuständigkeitsbereich im Unternehmen.

Oftmals nehmen Sie aber diese Rolle allerdings nur eingeschränkt ein, warum Sie als Führungskraft dann lieber delegieren anstatt als Vorbild voran zu gehen.

Woran liegt das? Sind die übertragenen Pflichten zu umfangreich und in der Praxis nicht zu händeln?

Widmen wir uns zuerst der ersten Fragestellung. Reflektieren Sie Ihren Arbeitsalltag und notieren Sie doch mal über einen von Ihnen definierten Zeitraum, wieviel Zeit Sie persönlich an einem Arbeitstag / in einer Arbeitswoche Ihren zugeordneten Pflichten nach ArbSchG gewidmet haben.

Geht dies überhaupt?

Hierbei geht es darum, ob Sie Ihrer Garantenstellung nachkommen können und Sie genau aus diesem Grunde, bestimmte Pflichten an Ihren qualifizierten Unterbau (z. B. Meister) weiterdelegiert haben, aber trotzdem als Vorbild aller unterstellten Beschäftigten in Erscheinung treten.

So ist mit Frage 1 und der Antwort ein fließender Übergang zur zweiten Frage schon geschehen.

Denn auf Grund der Größe Ihres Bereiches / Ihrer Abteilung und der Möglichkeit, Verantwortlichkeiten auf den qualifizierten Unterbau weiter zu delegieren, sind Sie sich bereits Ihrer Rolle als “Verantwortliche Person nach § 13 ArbSchG” bewusst und verteilen auf Grund der Tatsache “zu umfangreich” die Verantwortung auf mehrere Köpfe, ohne den Überblick und die Hauptverantwortung zu verlieren.

Aber bedenken Sie, dass hier § 7 ArbSchG zum Tragen kommt und Sie sicherstellen müssen, dass auch Ihre Meister diese Aufgaben erfüllen können, d. h. zeitlich, fachlich (Schulung?) und menschlich (Sozialkompetenz!)

Denn jede weitere Delegation birgt auch die Gefahr, dass Sie den Überblick verlieren und vor allem im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung (zuverlässig und fachkundig) außer Acht lassen?!

Denn wenn Sie schon wenig Zeit haben, Sicherheitsarbeit im Betriebsalltag lebendig zu halten, können Sie dies nicht automatisch von Ihren Meistern verlangen. Deswegen: Schulen ist das eine, aber das miteinander Kommunizieren und Managen das andere.

Wie oft muss ich mich als Verantwortliche Person nach § 13 ArbSchG denn fortbilden?

Diese Frage läßt sich schwer mit einem fest definierten Zeitfenster beantworten, da es von einigen Einflussfaktoren abhängig ist.

  • Wie umfangreich ist Ihr Arbeitsbereich (räumlich, techn. Ausstattung, Fachpersonal,…?)
  • Welche Arbeitsschutzvorschriften (staatlich und berufsgenossenschaftlich) müssen Sie hierfür auf dem Schirm haben?
  • Gibt es hierfür bekannte Fristen zu Fortbildungen?


Dies sind auf den ersten Blick sehr allgemeine Fragen, die aber schnell in sich nochmals geclustert werden müssen.

Allgemein lässt sich aber sagen, dass diegleiche Aussage, wie bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen herangezogen werden kann; d. h. “regelmäßig und angemessen” oder „bei Änderungen im zu beachtenden Vorschriftenwerk“. So können Sie und Ihre Meister zeitnah die neuen Regelungen im Betrieb anpassen / umsetzen.

Der Begriff “zeitnah” ist auch wieder dehnbar. Es kann in den nächsten Tagen bedeuten, aber auch in den nächsten Wochen. Hier muss die Sachlage mit dem Fachbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz erörtert und ggf. priorisiert werden (am besten schriftlich).

Nutzen Sie als fachliche Ansprechstelle die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsmediziner, egal ob intern oder extern! Dafür gibt es sie.

Gibt es denn “Pflichtveranstaltungen oder Pflichtthemen” für Verantwortliche Personen?

Dies sieht der Gesetzgeber, aber auch Ihr Unfallversicherungsträger nicht vor. Wiederum empfehlen beide Stellen, dass gemäß dem Anforderungsprofil nach § 13 (2) ArbSchG die geforderte Fachkunde erhalten werden muss, ohne die Art und Weise dieser Aufrechterhaltung genauer zu definieren.

Was bedeutet dann aber nochmals “Verantwortliche Person nach § 13 ArbSchG”?

So definieren Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger die „Verantwortliche Person“:

ArbSchG § 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber...
• Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
• sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

DGUV Vorschrift 1 § 13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.


Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie im Rahmen einer Pflichten- oder Delegationsvereinbarung die o. g. Kriterien erfüllt und dafür diese Aufgaben übertragen bekommen haben, den gesamten Abschnitt 2 „Pflichten Arbeitgeber“ im ArbSchG in Ihrem Fachbereich wahrnehmen müssen.

Um Ihnen dies zu vermitteln, ist es daher sinnvoll, Sie oder die angehenden verantwortlichen Personen im Rahmen einer Grundschulung auf diese Verantwortung vorzubereiten und nicht abzuschrecken.

Expertenwissen dazu erhalten Sie in unserem Seminar „Verantwortliche technische Führungskraft (VTFK)“ (Seminar-Nr.: 05-809)
Ein Auszug aus der VTFK Aktuell 04/2023

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne:
Herr Carsten Pieper
Telefon-Nr.:   0 68 97 / 5 06 - 5 14 oder E-Mail: carsten.pieper@tuev-seminare.de