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Unterweisung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen nach aktueller Fassung des ADR / der GGVSEB

11-90: Gefahrgutschulung Versand
Für Beschäftigte im Lager und im Versand
  • Übersicht über die geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
  • Aufgaben und Verantwortung der einzelnen an der Beförderung beteiligten Personen
  • Sicherheitspflichten nach Kapitel 1.4 und 1.10 ADR
  • Klassifizierung, Tabelle der überwiegenden Gefahr
  • Verpackung und Kennzeichnung, leere ungereinigte Behälter
  • Beförderungspapier: Praktische Hinweise zur korrekten Dokumentation
  • Checklisten für die Kontrolle der korrekten Gefahrgutbeförderung
  • Notfallmaßnahmen
  • Ausnahmen und Freistellungen: Begrenzte Mengen, Handwerker, 1000 Punkte
  • Beförderung im Kfz: Ausrüstung und Ausstattung
  • Lagerung: Gefahrgut wird zu Gefahrstoff
  • Ist gefährlicher Abfall auch Gefahrgut bzw. Gefahrstoff? Kennzeichnungsvorschriften
  • Vorsicht bei Lithium-Batterien
Ziel
Dieses Seminar richtet sich an Personen, die nach Kapitel 1.4 ADR Pflichten bei der Beförderung gefährlicher Güter innehaben. Jeder Beschäftigte, dessen Arbeitsbereich die Beförderung dieser Güter umfasst, muss nach Kapitel 1.3 ADR unterwiesen sein. Diese Arbeitnehmer müssen unterwiesen werden und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. In diesem Seminar vermitteln wir Ihnen die notwendigen Fachkenntnisse in den Bereichen Lager und Versand.
Zielgruppe
Betroffene Beschäftigte im Lager und im Versand, die Gefahrgüter zum Versand vorbereiten und bereitstellen
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung mit Hinweis der Unterweisung nach ADR Kapitel 1.3
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
FAQ
Ja, der Transport von Airbags und Gurtstraffern auf der Straße unterliegt dem ADR in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn / Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Ja, die Gefahrgutvorschriften sehen gewisse Erleichterungen / Befreiungen von diesen Vorschriften vor. Sie sind jedoch genaustens nach Vorlage der UN-Nummern zu prüfen und einzuhalten.
Nein, da dieses Seminar eine Unterweisung nach ADR 1.3 der beteiligten Personen am Gefahrguttransport abbildet und bescheinigt.
Dies kann man leider nicht mit einem klaren Nein oder Ja beantworten, da es von der Tätigkeit der Persoen abhängt. Wenn alle Beschäftigten sich gegenseitig vertreten müssen, ist es ratsam, sobald Sie Gefahrstoffe versenden oder für den Versand vorbereiten und diese dann ins Gefahrgutrecht übergehen, sind sie gemäß den Forderungen und entsprechenden zugeordneten Pflichten nach GGVSEB/ADR zu unterweisen.
Die Empfehlung ist, sich an der Systematik der jährlich wiederkehrenden Arbeits- und Gesundheitsschutzunterweisungen anzuhängen, d. h. in kleinen Gruppen und Sequenzen zu selektieren, wer welche Inhalte aufgefrischt bekommen muss. Da sich das Gefahrgutrecht (ADR) zyklisch immer gerne ändert, kann ein jährlicher Rhythmus sinnvoll sein, um ggf. die notwendigen Neuerungen/Änderungen dem betroffenen Personenkreis zu vermitteln.
Ja, da dies einerseits das ArbSchG und vor allem das GGBefG sowie GGVSEB/ADR in Ihrer gültigen Fassung ausdrücklich verlangen.

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Dieser Termin findet als Präsenz- und Online-Seminar statt
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Ja, der Transport von Airbags und Gurtstraffern auf der Straße unterliegt dem ADR in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn / Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Ja, die Gefahrgutvorschriften sehen gewisse Erleichterungen / Befreiungen von diesen Vorschriften vor. Sie sind jedoch genaustens nach Vorlage der UN-Nummern zu prüfen und einzuhalten.
Nein, da dieses Seminar eine Unterweisung nach ADR 1.3 der beteiligten Personen am Gefahrguttransport abbildet und bescheinigt.
Dies kann man leider nicht mit einem klaren Nein oder Ja beantworten, da es von der Tätigkeit der Persoen abhängt. Wenn alle Beschäftigten sich gegenseitig vertreten müssen, ist es ratsam, sobald Sie Gefahrstoffe versenden oder für den Versand vorbereiten und diese dann ins Gefahrgutrecht übergehen, sind sie gemäß den Forderungen und entsprechenden zugeordneten Pflichten nach GGVSEB/ADR zu unterweisen.
Die Empfehlung ist, sich an der Systematik der jährlich wiederkehrenden Arbeits- und Gesundheitsschutzunterweisungen anzuhängen, d. h. in kleinen Gruppen und Sequenzen zu selektieren, wer welche Inhalte aufgefrischt bekommen muss. Da sich das Gefahrgutrecht (ADR) zyklisch immer gerne ändert, kann ein jährlicher Rhythmus sinnvoll sein, um ggf. die notwendigen Neuerungen/Änderungen dem betroffenen Personenkreis zu vermitteln.
Ja, da dies einerseits das ArbSchG und vor allem das GGBefG sowie GGVSEB/ADR in Ihrer gültigen Fassung ausdrücklich verlangen.

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