Vorgeschriebene Jahresunterweisung nach ArbSchG, BetrSichV und DGUV V 1 unter Berücksichtigung der BildscharbV für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze

Seminar Nr.: 03-125
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Ziel
Der Unternehmer ist verpflichtet, einmal jährlich ausreichend und angemessen unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine mit der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogene Unterweisung durchzuführen.
Diese Unterweisung muss nach BetrSichV § 12 (1) Satz 4 und DGUV Vorschrift 1 § 4 dokumentiert werden.
Die folgende modulare Blockschulungseinheit erfüllt die Forderungen der BetrSichV und BildscharbV.
Durch diese praxisnahe Unterweisung anhand betriebsspezifischer Ausstattungen und Gegebenheiten findet sich jeder Teilnehmer an seinem Arbeitsplatz wieder.
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