Vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung für Beschäftigte in explosionsgefährdeten Bereichen

03-10: Ex-Sicherheitsunterweisung
Qualifizierung als beauftragter Beschäftigter nach § 12 (3) BetrSichV
Ziel
Für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen (Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I Nr. 1). Diese Personen gelten dann als "Beauftragte Beschäftigte" nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 12 (3).
03-10: Ex-Sicherheitsunterweisung
  • Allgemeine Grundlagen
    • Voraussetzungen für das Entstehen von Explosionen durch: Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube
    • Kennzeichnung ex-gefährdeter Bereiche
    • Optische und akustische Warnsysteme
    • Zoneneinteilung für Ex-Bereiche
      • Gase, Nebel, Dämpfe
      • Stäube
    • Zündquellen, einschließlich gefährlicher elektrostatischer Entladungen
    • Brandwache, Brandmeldeanlagen, Löschgeräte, -mittel
  • Explosionssicherheit
    • Schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers
    • Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeiten
    • Vermeidung elektrostatischer Aufladungen bei Ausführung der Arbeiten
    • Auswahl und Einsatz geeigneter Arbeitsmittel für Arbeiten in Ex-Bereichen
    • Durchführung von Arbeiten in Ex-Bereichen
      • Besonderheiten bei Wartungsarbeiten
  • Gefährliche Arbeiten in Ex-Bereichen, z. B. Heißarbeiten wie:
    • Schweißarbeiten, Löten
    • Auftauarbeiten, Trennschleifarbeiten etc.
  • Verantwortliche Personen für die betrieblichen Ex-Bereiche
  • Freigabemessungen, Freigabeschein
Zielgruppe
Mitarbeiter aus Produktion, Lager, Service oder Instandhaltung, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung als Nachweis der durchgeführten Schulung im Sinne GefStoffV Anhang I Nr. 1.2 (1) und Nr. 1.4.

Buchung
p.P.

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