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Weiterbildung von Ausbildern für die Bediener von Hubarbeitsbühnen

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03-163: Weiterbildung von Ausbildern für die Bediener von Hubarbeitsbühnen
  • Auffrischung und Wiederholung zu den wichtigsten Kerninhalten der Schulungsinhalte aus dem derzeit aktuellen Regelwerk der DGUV
    • DGUV Grundsatz 308-008 Hubarbeitsbühne
    • DGUV Information 208-019
  • Was sagt die BetrSichV und das Technische Regelwerk zur Verwendung der Hubarbeitsbühne?
    • Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen
  • Erinnerung / Auffrischung zu Haftungsfragen (BGB, StGB, OWiG)
  • Erkenntnisse und Neues aus der Fachwelt zu Hubarbeitsbühnen
  • Darstellung und Diskussion von Fallbeispielen, wie z. B. Unfälle und Beinaheunfällen
  • Sammeln der Erfahrungswerte aus vergangenen Schulungen von den Teilnehmern
    • Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung
    • Haben Sie die Forderungen der DGUV-Grundsätze zu den Arbeitsmitteln berücksichtigt?
    • Haben Sie als Trainer bei der Auswahl der Bediener Einfluss gehabt?
    • Wurden die Schulungsinhalte und Dauer dokumentiert?
    • Erfolgte eine allgemeine Sicherheitsunterweisung vor jeder Schulung?
    • Gibt es für die Durchführung der Schulungen eine Gefährdungsbeurteilung?
  • Sicherheit und Struktur, um wirkungsvolle und regelkonforme Schulungen vorzubereiten und durchzuführen
    • Fragen und Antworten zu: Wie kann ich mich verbessern?
    • Visualisierung optimal einsetzen! Welche Möglichkeiten nutze ich?
    • Schulungen lebendig und nachhaltig durchführen
  • Wiederholung der Grundlagen zur Erstellung eines Ausbildungskonzepts
  • Erfahrungsaustausch und Diskussion im Plenum
Ziel
Sie als Ausbilder für Bediener von Hubarbeitsbühnen im Bereich der innerbetrieblichen Ausbildung / Qualifikation, aber auch der externen Dienstleistung, sind in der Regel in Ihrem Fach qualifiziert und zeitnah in dieser Tätigkeit nachweislich regelmäßig eingesetzt. Aber wie oft bilden Sie sich gemäß den gesetzlichen oder berufsgenossenschaftlichen Forderungen weiter? In diesem eintägigen Seminar vermittelt Ihnen unser Expertenteam wie Sie Ihr didaktisches Know-how, also die Fähigkeit, Ihr Fachwissen verständlich und lebendig zu vermitteln und das Implementieren von Neuigkeiten aus dem staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, optimieren können. Abgerundet wird das Seminar mit einem Erfahrungsaustausch und Ausblick, was bei vernetzten Transportmitteln bei der Ausbildung zu beachten ist.
Zielgruppe
Erfahrene Ausbilder von Hubarbeitsbühnen, die ihre Qualifikation aufrechterhalten wollen.
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung (digital)
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Das Seminar erfüllt die Forderungen nach wiederkehrender Unterweisung entsprechend ArbSchG § 12, DGUV Vorschrift 1 § 4.1 und BetrSichV § 12 (1).
FAQ

Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Anforderungen an Ausbilder für Kran-, Stapler- oder Hubarbeitsbühnen enthalten. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die ein Ausbilder verfügt, für das jeweilige Fachgebiet (auch über die Jahre seiner Tätigkeit) ausreichend sind. Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthaltene Informationen können dabei als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Eine solche Entscheidungshilfe ist z. B. der DGUV Grundsatz 308-001 (Kapitel 5 – Qualifikation der Ausbilder für Gabelstapler), da hier als einziges etwas zum Ausbilder beschrieben ist, jedoch nicht über eine zeitlich definierte Fortbildung.

Auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich selbst oder andere Personen zu gefährden. Das gilt auch für den Trainer bzw. Ausbilder. Er muss sicherstellen, dass die internen, aber auch die externen Ausbilder nachweisen können, dass sie bei den Schulungen immer das aktuell geltende Regelwerk beachten. Eine Empfehlung vieler Experten ist, sich an den Formulierungen für die zur Prüfung befähigten Personen (Sachkundiger) nach BetrSichV/TRBS 1203 zu orientieren.

NEIN; sie müssen aber angemessen sein und alle wichtigen/aktuellen Informationen beinhalten.

Durch einen SOLL-IST-Abgleich sollte zuerst festgestellt werden, wie der Wissensstand ist und welche Lücken bestehen. Nicht immer muss eine komplette Schulung wiederholt werden. Zur Sicherheit kann dies jedoch nicht schaden, und man befindet sich somit auf dem Stand der Technik.

Trainer-/Ausbilderscheine verfallen in der Regel nicht. Bei zu langer Zeit (> 4–5 Jahre), wie seit dem Grundkurs, sollte (muss) der TN mindestens eine Fortbildung (bei uns wäre dies das Seminar 03-163) zeitnah besuchen. Es sei denn, der TN kann nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten acht Jahre in diesem Fachgebiet fortgebildet hat.
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Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Anforderungen an Ausbilder für Kran-, Stapler- oder Hubarbeitsbühnen enthalten. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die ein Ausbilder verfügt, für das jeweilige Fachgebiet (auch über die Jahre seiner Tätigkeit) ausreichend sind. Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk enthaltene Informationen können dabei als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Eine solche Entscheidungshilfe ist z. B. der DGUV Grundsatz 308-001 (Kapitel 5 – Qualifikation der Ausbilder für Gabelstapler), da hier als einziges etwas zum Ausbilder beschrieben ist, jedoch nicht über eine zeitlich definierte Fortbildung.

Auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert, dass der Arbeitgeber darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich selbst oder andere Personen zu gefährden. Das gilt auch für den Trainer bzw. Ausbilder. Er muss sicherstellen, dass die internen, aber auch die externen Ausbilder nachweisen können, dass sie bei den Schulungen immer das aktuell geltende Regelwerk beachten. Eine Empfehlung vieler Experten ist, sich an den Formulierungen für die zur Prüfung befähigten Personen (Sachkundiger) nach BetrSichV/TRBS 1203 zu orientieren.

NEIN; sie müssen aber angemessen sein und alle wichtigen/aktuellen Informationen beinhalten.

Durch einen SOLL-IST-Abgleich sollte zuerst festgestellt werden, wie der Wissensstand ist und welche Lücken bestehen. Nicht immer muss eine komplette Schulung wiederholt werden. Zur Sicherheit kann dies jedoch nicht schaden, und man befindet sich somit auf dem Stand der Technik.

Trainer-/Ausbilderscheine verfallen in der Regel nicht. Bei zu langer Zeit (> 4–5 Jahre), wie seit dem Grundkurs, sollte (muss) der TN mindestens eine Fortbildung (bei uns wäre dies das Seminar 03-163) zeitnah besuchen. Es sei denn, der TN kann nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten acht Jahre in diesem Fachgebiet fortgebildet hat.

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