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Zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Sicherheitsschränken und Gefahrstoffcontainern

Produktbild von Zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Sicherheitsschränken und Gefahrstoffcontainern
03-151: ZPbP für Gefahrstoffschränke
Gemäß BetrSichV §§ 3 und 14, GefStoffV § 7 (7) in Verbindung mit der TRGS 510 Anhang 2 und TRGS 526 (Ziffer 7.4)
  • Grundlagenwissen und rechtliche Voraussetzungen zur Verwendung von Sicherheitsschränken
  • Begriffsbestimmungen und Erläuterung von Fachbegriffen / Bauteilen
  • Beschreibung von Erfahrungen aus Brandversuchen durch die Hersteller
  • Differenzierung von technischen und nichttechnisch belüfteten Sicherheitsschränken sowie Gefahrstoffcontainern
  • Abluftsysteme und Luftwechselrate bei technisch belüfteten Schränken
  • Wartung und Instandsetzung durch Fachpersonal / Hersteller
  • Vorbereitung der Prüfung von Sicherheitsschränken
    • Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben / Abgleich Aktualität
    • Prüfdokumente
    • Anpassung der Prüf- und Checkliste
    • Terminierung
    • Hilfsmittel (ggfs. Messtechnik und geeignete Leitern)
  • Praxisbeispiele und Tipps zur Fehlervermeidung
  • Checklisten und Merkblätter
  • Praktische Prüfung am Objekt in Theorie oder Praxis (kann je nach Schulungsort abweichen)
Ziel
Um die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzeinrichtungen eines Sicherheitsschranks / Gefahrstoffcontainers im Brandfall zu gewährleisten, müssen diese regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr überprüft werden. Die hierfür benötigte zur Prüfung befähigte Person gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und TRBS 1203 muss den Aufbau, die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Sicherheitseinrichtungen der Sicherheitsschränke / Gefahrstoffcontainer kennen und die durch den Gesetzgeber festgelegten Forderungen der Hersteller erfüllen. In diesem Seminar erhalten Sie die notwendige Sachkunde, um nach den aktuellen Regelwerken und Verordnungen Sicherheitsschränke sowie Gefahrstoffcontainer wiederkehrend rechtskonform zu prüfen. Neben den geltenden Vorschriften und Technischen Regeln wird auch das nötige praktische Wissen vermittelt.
Zielgruppe
Mitarbeiter mit einer technisch-gewerblichen Berufsausbildung sowie einschlägigen technischen Kenntnissen und Erfahrungen des zu prüfenden Objekts, Mitglieder von Feuerwehren (mit entsprechendem technischem Hintergrund), Brandschutzbeauftragte
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung (digital) Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten Sie den Kompetenznachweis als "Zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Sicherheitsschränken und Gefahrstoffcontainern".
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Der TÜV-Kompetenznachweis als "Zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Sicherheitsschränken und Gefahrstoffcontainern" ist alle 5 Jahre zu aktualisieren! Sie erlangen NICHT die Prüfberechtigung nach VDE 0701/0702 bzw. DGUV Vorschrift 3 für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel!
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Sachkunde für die Prüfung von Gefahrstoffschränken

Webinar gemäß BetrSichV § 3, GefStoffV § 7 (7) in Verbindung mit der TRGS 526 (Ziffer 7.4)

FAQ

Die Aussagen des Gesetzgebers und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind hier nicht eindeutig, sie empfehlen jedoch folgende Vorgehensweise: Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen. Dies kann beispielsweise durch regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person, durch Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden, durch die Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen sowie durch Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich erfolgen.

Wenn Sie sich durch das Einlesen in die Gebrauchsanleitung noch unsicher fühlen, versuchen Sie, beim Hersteller oder Lieferanten weitere Informationen einzuholen. Sie müssen vor Prüfbeginn mit den technischen Einrichtungen vertraut sein!

Die BetrSichV und die ergänzende Technische Regel Betriebssicherheit (TRBS) beschreiben die Voraussetzungen, die angehende Prüfer im Vorfeld haben müssen. In der TRBS 1203 sind die Voraussetzungen zu den Themen Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit beschrieben. Zur Zulassung als Prüfer müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein! Anmerkung: Parallel können noch Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gültig sein oder vorrangig herangezogen werden, wenn durch den Gesetzgeber nichts vorgegeben ist.

Dies ist nicht direkt mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Auch hier ist die TRBS 1203 „Allgemeine Voraussetzungen“ durch den Arbeitgeber zu lesen und anschließend zu entscheiden, ob die Voraussetzungen ausreichend sind. Immer gegeben sein muss der direkte Bezug zum Prüfobjekt, den z. B. in der Regel Instandhalter fast immer haben.

NEIN; dies geht nur, wenn Sie über die Ausbildung und Beauftragung als Elektrofachkraft verfügen. Elektrotechnische Prüfungen unterliegen den VDE-Bestimmungen!
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Die Aussagen des Gesetzgebers und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind hier nicht eindeutig, sie empfehlen jedoch folgende Vorgehensweise: Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen. Dies kann beispielsweise durch regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person, durch Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden, durch die Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen sowie durch Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich erfolgen.

Wenn Sie sich durch das Einlesen in die Gebrauchsanleitung noch unsicher fühlen, versuchen Sie, beim Hersteller oder Lieferanten weitere Informationen einzuholen. Sie müssen vor Prüfbeginn mit den technischen Einrichtungen vertraut sein!

Die BetrSichV und die ergänzende Technische Regel Betriebssicherheit (TRBS) beschreiben die Voraussetzungen, die angehende Prüfer im Vorfeld haben müssen. In der TRBS 1203 sind die Voraussetzungen zu den Themen Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit beschrieben. Zur Zulassung als Prüfer müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein! Anmerkung: Parallel können noch Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gültig sein oder vorrangig herangezogen werden, wenn durch den Gesetzgeber nichts vorgegeben ist.

Dies ist nicht direkt mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Auch hier ist die TRBS 1203 „Allgemeine Voraussetzungen“ durch den Arbeitgeber zu lesen und anschließend zu entscheiden, ob die Voraussetzungen ausreichend sind. Immer gegeben sein muss der direkte Bezug zum Prüfobjekt, den z. B. in der Regel Instandhalter fast immer haben.

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