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Zur Prüfung Befähigte Person (Sachkundiger) von Sonder- / Spezialfahrzeugen

Produktbild von Zur Prüfung Befähigte Person (Sachkundiger) von Sonder- / Spezialfahrzeugen
05-513: Zur Prüfung Befähigte Person (Sachkundiger) von Sonder- / Spezialfahrzeugen
Hier: Baumaschinen nach DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12
  • Gesetzliche Grundlagen
    • Maschinenverordnung
    • Betriebssicherheitsverordnung
    • Unfallverhütungsvorschriften
    • Prüfhinweise
  • Auswahl und Bestellung der zur  Prüfung befähigten Person
  • Aufgaben und Pflichten der zur Prüfung befähigten Person
    • Wartung und Instandhaltung
    • Zusammenarbeit mit dem technischen Kundendienst
    • Festlegen von Art, Umfang und Fristen von Prüfungen
    • Durchführung von Prüfungen
    • Dokumentation der Ergebnisse
  • Theoretische Einweisung in die Prüfung von Baumaschinen entsprechend DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12, Abs 3.22
  • Abschlussprüfung
Ziel
Sie als betriebserfahrene Person mit geeigneter Berufsausbildung und der Sachkunde zur Beurteilung des sicheren Zustands der Arbeitsmittel können im Betrieb als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden und im Anschluss eigenverantwortlich die Prüfungen der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung § 14 durchführen. Dieses Seminar vermittelt Ihnen die Inhalte der Vorschriften und Regelwerke für die Durchführung der Prüfungen an o.g. Arbeitsmitteln und damit die erforderliche Sachkunde als Grundlage der Bestellung. Darüber hinaus erhalten Sie praxisnahe Hinweise zu Organisation, Ablauf und Dokumentation der Prüfungen.
Zielgruppe
Mitarbeiter mit einer technischen Ausbildung oder vergleichbarer Qualifikation aus den Bereichen Kfz-Instandhaltung, Logistik oder Wartung
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung (digital) Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten Sie das Zertifikat als "Zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) von Baumaschinen nach DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12"
Hinweise
Das Seminar wird nach den gültigen gesetzlichen und autonomen Vorschriften wie die TRBS 1203 unter Beachtung der DGUV-Regel 100-500 Kap. 2.12 durchgeführt. Bitte beachten Sie die allgemeinen Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen laut BetrSichV und TRBS 1203.
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FAQ

Die Aussagen des Gesetzgebers und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind hier nicht eindeutig, jedoch empfehlen sie folgende Vorgehensweise: Bei prüfungsrelevanten Änderungen und Neuerungen im Regelwerk sollte zeitnah eine Fortbildung besucht werden oder spätestens nach drei bis fünf Jahren.

Nach den einschlägigen Vorgaben der BG und des Gesetzgebers muss ich diese Frage des Kunden mit einem klaren Nein beantworten. Auszubildende können zwar zuhören, aber der Unternehmer darf sie nicht zum Sachkundigen bzw. zur „zur Prüfung befähigten Person“ bestellen oder beauftragen. Denn alle Teilnehmenden müssen eine abgeschlossene technische Berufsausbildung nachweisen (siehe TRBS 1203).
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Die Aussagen des Gesetzgebers und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind hier nicht eindeutig, jedoch empfehlen sie folgende Vorgehensweise: Bei prüfungsrelevanten Änderungen und Neuerungen im Regelwerk sollte zeitnah eine Fortbildung besucht werden oder spätestens nach drei bis fünf Jahren.

Nach den einschlägigen Vorgaben der BG und des Gesetzgebers muss ich diese Frage des Kunden mit einem klaren Nein beantworten. Auszubildende können zwar zuhören, aber der Unternehmer darf sie nicht zum Sachkundigen bzw. zur „zur Prüfung befähigten Person“ bestellen oder beauftragen. Denn alle Teilnehmenden müssen eine abgeschlossene technische Berufsausbildung nachweisen (siehe TRBS 1203).

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