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Zur Prüfung befähigte Person von Pressen und ähnlichen Maschinen

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05-860: Zur Prüfung befähigte Person von Pressen und ähnlichen Maschinen
Vermittlung der Prüffachkunde nach TRBS
  • BetrSichV / Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
    • TRBS 1201 und TRBS 1203
  • Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie bzw. der neuen Maschinenverordnung
  • DGUV Vorschriften
      • DGUV Information 209-008 Einrichten von Pressen
      • DGUV Information 209-030 Pressenprüfung
  • Anforderungen aus DIN EN ISO 16092-1:2019-08 sowie Hinweise zu weiteren anlagenbezogenen Normen
  • Arten von Sicherheitseinrichtungen
    • Zweihandbedienung
    • Lichtvorhänge
    • Geschützte Werkzeuge
    • Trennende Schutzeinrichtungen
    • Pressensicherheitsventil
    • Sicherheits-Hydraulikblock
  • Pflichten einer zur Prüfung befähigten Person
  • Betriebsanweisung
  • Bedeutung der Betriebsanleitung des Herstellers
  • Bestimmungsgemäße Verwendung von Pressen
  • Pressenprüfbuch
    • Beschreibung / Erläuterung der Prüfung einer metallbe- und verarbeitenden Presse, einschließlich Dokumentation der Prüfung
Ziel
Sie als betriebserfahrene Person mit geeigneter Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit im Umgang / Betrieb von Pressen und ähnlichen Maschinen können im Betrieb als zur Prüfung befähigte Person bestellt werden und im Anschluss eigenverantwortlich die Prüfungen der Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung § 14 durchführen. Dieses Seminar vermittelt Ihnen die Inhalte der Vorschriften und Regelwerke für die Durchführung der Prüfungen an o.g. Arbeitsmitteln und damit die erforderliche Fachkunde als Grundlage der Bestellung. Darüber hinaus erhalten Sie praxisnahe Hinweise zu Organisation, Ablauf und Dokumentation der Prüfungen.
Zielgruppe
Erfahrenes Fachpersonal, das die Voraussetzungen der TRBS 1203 erfüllt und zukünftig als zur Prüfung befähigten Person bestellt werden soll.
Abschluss
TÜV-Teilnahmebescheinigung (digital) als Nachweis der Fachkenntnisse
Leistungen
Im Preis sind Seminargetränke, Mittagessen und Teilnehmerunterlagen enthalten.
Hinweise
Der Unternehmer darf nur Personen, die die unter Ziel genannten Voraussetzungen erfüllen, mit der Durchführung der Prüfungen nach § 14 BetrSichV beauftragen.
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